Positiver PCR-Test auf Covid 19 – was tun?

24.01.2022
Anbei erhalten Sie Verhaltensregeln sollten Sie ein positives Ergebnis bekommen haben.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 (COVID-19) getestet wurden, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben müssen. Dies gilt bereits vor Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt und Zustellung des entsprechenden Bescheids.

Aufgrund des Infektionsgeschehens und der hohen Fallzahlen kann das Gesundheitsamt die positiv Getesteten nur noch mit Zeitverzögerung kontaktieren. Alle Betroffenen werden darum gebeten, sich nicht telefonisch mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, sondern die nachstehenden Verhaltensregeln zu befolgen: https://www.landkreis-miltenberg.de/Landkreis/Aktuell/Coronavirus/PositiverPCR-Test-wastun.aspx.

Isolation:

Die häusliche Isolation beträgt zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers bei asymptomatischem Verlauf beziehungsweise zehn Tage nach Symptombeginn bei symptomatischem Verlauf.

Testung am Ende der Isolation:

Die Isolation kann auf sieben Tage verkürzt werden und endet frühestens mit Ablauf des vollendeten siebten Tages und mit einer Abschlusstestung mittels eines PoC-Antigenschnelltests (oder PCR-Tests).

Dieser kann ebenfalls frühestens an Tag sieben nach Symptombeginn beziehungsweise nach Erstnachweis des Erregers erfolgen.

Andernfalls endet die Isolation bei Symptomfreiheit mit Ablauf des zehnten Tages OHNE weitere Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt bittet darum, eigenverantwortlich einen Termin für einen Abstrich am Tag sieben zu vereinbaren und diesen zuverlässig wahrzunehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite https://www.landkreis-miltenberg.de/Landkreis/Aktuell/Coronavirus.aspx.

Entlassung aus der Isolation:

Bei Verkürzung der Quarantäne endet die Isolation mit Ablauf des siebten Tages unter folgenden Voraussetzungen:

Sie haben zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine COVID-typischen Symptome mehr (Husten, Halsschmerzen, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und Geschmacksverlust, Kopf- und Gliederschmerzen, Atemnot Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall) und es liegt ein negativer PCR- oder Antigenschnelltestbefund vor. Zur Beendigung der Quarantäne muss der negative Testbefund per E-Mail unter der Adresse infektionsschutz@lra-mil.de an das Gesundheitsamt übermittelt werden. In der E-Mail sind immer Name, Vorname und das Geburtsdatum anzugeben, um eine korrekte Identifizierung sicherstellen zu können.

Bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt: Falls die Testung zur Beendigung der Isolation durch Antigentest erfolgte, ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nur möglich, wenn für die Dauer von fünf Tagen an jedem Arbeitstag vor Beginn der Tätigkeit ein negativer Antigentest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, erfolgt.

Sollten am Ende der Quarantäne noch Symptome bestehen oder der PCR- oder Antigenschnelltestbefund nicht negativ sein, müssen die Betroffenen weiter in Isolation verbleiben und umgehend das Gesundheitsamt per E-Mail an entlassungen@lra-mil.de kontaktieren.

In diesem Fall werden sich zeitnah Mitarbeitende des Gesundheitsamtes melden und das weitere Vorgehen besprechen.

 Kontaktpersonen:

Die infizierte Person ist aufgefordert, enge Kontaktpersonen über die Notwendigkeit einer Absonderung über zehn Tage nach dem Kontakt mit der infizierten Person mit der Möglichkeit der Freitestung an Tag sieben mittels Antigenschnelltest (oder PCR-Test) zu informieren.

Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Situationen im infektiösen Zeitraum stattgefunden hat:

a.     Enger Kontakt (näher als 1,5 Meter, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz

b.     Gespräch (Kontakt näher als 1,5 Meter, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz

c.     Gleichzeitiger Aufenthalt von Infiziertem und Kontaktperson im selben Raum ohne ausreichende Belüftung unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.

Adäquater Schutz besteht, wenn die infizierte Person und die Kontaktperson durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder FFP2-Maske getragen haben.

Der infektiöse Zeitraum beginnt:

·       bei Symptomfreiheit zwei Tage vor dem Testtermin

·       sonst zwei Tage vor dem erstem Auftreten der Symptome.

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind folgende enge Kontaktpersonen:

·       Kontaktpersonen, die zweifach geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben;

·       Kontaktpersonen, die zweifach geimpft wurden und genesen sind;

·       Kontaktpersonen, die zweifach geimpft sind (wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt);

·       Kontaktpersonen, die genesen sind (wenn die zugrundeliegende Nukleinsäuretestung = PCR mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt).

 

Die infizierten Personen erhalten per E-Mail einen Link zu einem Kontaktpersonenformular mit der Bitte um Weitergabe an die Kontaktpersonen. Sollte eine der Kontaktpersonen eine Quarantänebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigen, kann diese über dieses Formular beantragt werden.

Auch Kontaktpersonen, die vollständig geimpft sind und eine Auffrischimpfung haben oder die frisch geimpft oder frisch genesen sind, ist eine Reduktion ihrer Kontakte und ein Symptom-Monitoring über zehn Tage anzuraten. Im Falle von Symptomen bittet das Gesundheitsamt um Rückmeldung.

Das Gesundheitsamt bedankt sich für das Verständnis und die Unterstützung!

Kategorien: Landkreis

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